Entschieden wird über die Frage, ob Werbekunden weiterhin markenrechtlich geschützte Begriffe buchen dürfen, um auf ihre Inhalte zu verweisen.
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg befasst sich ab morgen mit der Frage, ob bei Google beliebige Markennamen als Adwords gebucht und so als Auslöser für die Anzeige eigener Webinhalte benutzt werden dürfen. Widersacher der weltweit größten
Suchmaschine ist die Metaspinner Media GmbH aus Hamburg. Dort hatte sich die Geschäftsführung darüber geärgert, dass ein spanischer Anbieter den von Metaspinner markenrechtlich geschützten Begriff “Preispiraten” bei Google gebucht hatte,
um auf seine Inhalte - weitestgehend ein Plagiat der Preispiraten-Site - zu verweisen.

Die Hamburger, die den Begriff für eine Preisvergleichs-Site verwenden, hatten Google Ende 2003 per Einstweiliger Verfügung aufgefordert, die Werbung vom Netz zu nehmen. Der Suchmaschinen-Betreiber leistete dem nicht Folge, woraufhin es zu einem Verfahren vor dem Landgericht Hamburg kam.
Dort fiel die Entscheidung zu Gunsten von Google mit der Begründung, dass Adword-Werbung keine markenmäßige Benutzung darstelle. Metaspinner legte Berufung ein, so dass es ab morgen zu einer Verhandlung in zweiter Instanz kommt.

In Frankreich wurde die Haftung von Google bereits mehrfach durch die Gerichte festgestellt. In Österreich wurde der Suchmaschinenbetreiber zwar nicht verurteilt, jedoch nur deshalb, weil es an der vorhergehenden Inkenntnissetzung von Google fehlte. Dass die Verwendung von Zeichen als AdWord, die als Marke geschützt sind, eine markenrechtsverletzende Handlung ist, wurde in einer Entscheidung des OLG Wien positiv entschieden, in der anderen durch den Obersten Gerichtshof der Republik Österreich nicht bezweifelt. Entsprechende Verfahren in den USA geben derzeit noch kein einheitliches Bild. Eine höchstrichterliche Entscheidung steht in Deutschland noch aus. Das Verfahren vor dem OLG Hamburg (3 U 180/04) ist daher rechtsfortbildend und insofern nicht nur für die Parteien, sondern jeden Markeninhaber und Werbenden relevant.